Praxistipps: Womit Sie nur noch vor dem 31.12.2021 Steuern sparen können!

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Das Jahresende steht vor der Tür. Mit den richtigen Schritten noch in diesem Jahr können Sie zeitlich befristete bzw. begrenzte Steuerbegünstigungen für 2021 nutzen, um Ihre Steuerlast vorausschauend zu senken.

Das Wichtigste in Kurzform zusammengefasst:

1. „SOFORTABSCHREIBUNG“ für Büro-Ausstattung, Computer, Software, Drucker …
Wenn Sie in diesen letzten Wochen des Jahres 2021 schon wissen, dass Sie bald Computer, Laptops, Dockingstations oder Anbaugeräte wie Bildschirme, Drucker, Beamer etc. benötigen und diese noch vor Ablauf des Jahres anschaffen (Wichtig: Es gilt die Rechnungsstellung vor dem 31.12.), dann dürfen Sie diese Anschaffungskosten direkt im Monat der Anschaffung (Dezember) in voller Höhe abziehen, auch wenn diese den sonst üblichen Betrag von 800 Euro netto übersteigen.

Beispiel: Im Dezember 2021 wird ein vollständig betrieblich bzw. beruflich genutztes Notebook für 3.000 Euro netto angeschafft, so verringert sich Ihr Gewinn/Überschuss für 2021 um diese gesamten Anschaffungskosten. Es kommt nicht zur zeitanteiligen Verteilung über 12 Monate.

Hiermit gefördert wird übrigens auch die Anschaffung jeder Art von Verkabelung für die Geräte sowie benötigte Software.

Keine „Sofortabschreibung“ gibt es allerdings z.B. für TV-Geräte, Smartphones, Computer-Server.

-> Nicht nur von Firmen und Selbstständigen kann die „Sofortabschreibung“ genutzt werden. Auch Arbeitnehmer und Vermieter können grundsätzlich beim Werbungskostenabzug (ggf. anteilig in Höhe des nachgewiesenen Nutzungsumfanges) hiervon profitieren.

2. Bewegliche Wirtschaftsgüter unterliegen der „DEGRESSIVEN ABSCHREIBUNG“
Betriebliche Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bei Anschaffung oder Herstellung noch vor Ablauf des 31.12.2021 degressiv abgeschrieben werden. Als Voraussetzung gilt hier jedoch eine Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren.

-> Von der degressiven Abschreibung können nur Betriebe und Selbstständige profitieren. Für entsprechende Anschaffungen und Herstellung ab dem 01.01.2022 kann die degressive Abschreibung nicht mehr mit dem Jahr 2021 beginnen.

3. Vorauszahlung der Kranken- und Pflegeversicherung sowie Einzahlung in steuerbegünstigte Altersvorsorgeprogramme können die EINKOMMENSTEUERSPITZEN glätten
Wir empfehlen die rechtzeitige Prüfung in diesen Tagen, ob Sie noch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung, berufsständische Versorgungswerke oder zu einem Rürup-Vertrag nutzen können. Auch Vorauszahlungen in Ihre Kranken- und Pflegeversicherungen können im Einzelfall zur Erhöhung Ihrer Sonderausgaben und somit zu einer Steuererleichterung genutzt werden.

-> Entscheidend hierzu ist, dass die Zahlung der vorgenannten Beiträge noch vor dem 31.12.2021 erfolgen muss. Beachten Sie bitte, dass Versicherungsgesellschaften solche Sonderzahlungen für das Steuerjahr 2021 i.d.R. nur bis zu einer bestimmten Frist im Dezember verarbeiten können.

WICHTIG: Ob und inwieweit diese Ausgaben für Sie relevant und sinnvoll sind, hängt immer von den persönlichen Einkommensverhältnissen ab.

Gerne machen wir für Sie eine individuelle Einzelprüfung, ob diese Steuerspar-Varianten für Sie von Vorteil sind. Sprechen Sie uns darauf an!