Pro-Tipp: Neuer Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
Der seit 2020 geltende Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen (§ 35c EStG) setzt voraus, dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn eine Bescheinigung über die Maßnahmen ausstellt. Das BMF hat für die Betriebe entsprechende Musterbescheinigungen veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 31.3.2020, IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :001).
Seit dem 1.1.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus nach § 35c EStG. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist. Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Der Selbstnutzung gleichgestellt sind lediglich Fälle, in denen Teile des selbst genutzten Wohnraums unentgeltlich an Dritte (zu Wohnzwecken) überlassen werden. Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen,
- Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.
Umfang der Förderung
Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR (§ 35c Abs. 1 S. 5 2. HS EStG); der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung vor:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird, die per Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 35 Abs. 1 S. 6 EStG). Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind; die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung).
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Quelle: Haufe.de