Pro-Tipp: Bleibt der Arbeitgeber auf Lohnkosten während der Quarantäne sitzen oder wird er gem. Infektionsschutzgesetz entschädigt?

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Achtung: Das Verwaltungsgericht Koblenz versagt einem Arbeitgeber die IfSG-Entschädigung nach der Arbeitnehmer-Quarantäne!

Muss ein Arbeitnehmer bei Corona-Verdacht auf behördliche Anordnung in die 14-tägige Quarantäne, zahlt der Arbeitgeber den Lohn i.d.R. fort. § 56 IfSG sieht eine Erstattung vor. Wenn es nach den Behörden und dem VG Koblenz geht, muss der Arbeitgeber aber nur entschädigt werden, wenn er § 616 BGB im Arbeitsvertrag abbedungen hat.

Praxistipp für Arbeitgeber: § 616 BGB im Arbeitsvertrag abbedingen!
Egal wie der Rechtsstreit am Ende ausgeht, eines ist aus Arbeitgebersicht klar: Die Abbedingung des § 616 BGB schützt vor Lohnzahlungen, für die es keine Gegenleistung gibt. Dies ist abzuwägen mit der Tatsache, dass dem finanziell meist schwächer gestellten Arbeitnehmer für diese Fälle Lohnausfall droht, ohne dass er die Situation persönlich steuern kann.

Quelle: Haufe.de