Pro-Tipp: Schenkungssteuerliche Probleme bei Gemeinschaftskonten
Räumt ein Steuerpflichtiger seinem nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über ein Bankkonto ein, liegt hierin eine Bereicherung des nicht einzahlenden Ehegatten. Dies hat zur Folge, dass eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben ist, welche der Schenkungsteuer unterliegt. Denn gem. der Auslegungsregel des § 430 BGB ist das Gemeinschaftskonto den beiden Ehegatten hälftig zuzurechnen.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Ehegatten eine abweichende Vereinbarung und eine tatsächliche Gestaltung nachweisen können.
Praxis-Tipp:
Schriftliche Vereinbarung
Sollen Einzahlungen auf ein Oder-Konto erfolgen, ist es sinnvoll, dass von den Ehegatten im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, wonach die Beträge (abweichend von § 430 BGB) nur dem einzahlenden Ehegatten zuzurechnen sind.
Hinweis:
Verjährung von nicht erklärten oder nicht entdeckten Schenkungen
Nicht unbesehen bleiben darf bei nicht erklärten bzw. nicht entdeckten Schenkungen die Festsetzungsverjährung. Diese beginnt nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker stirbt bzw. Kenntnis erlangt. Hiermit will der Gesetzgeber verhindern, dass die Festsetzungsfrist abläuft, bevor die Schenkung dem Finanzamt bekannt wird.