Praxistipp: Verjährung von Forderungen 2021:
3-Jahresfrist im Blick behalten!
Prüfen Sie vor Ablauf des aktuellen Jahres Ihre 3 Jahre alten Forderungen.
Z.B. verjähren mit Ablauf des 31.12.2021 alle Forderungen, die im Jahr 2018 entstanden sind. Entstanden ist der Anspruch auf den Kaufpreis oder den Werklohn, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat. Auf eine Rechnungsstellung kommt es nicht an. Unternehmer müssen rechtzeitig vor dem 31.12.2021 prüfen, ob sie im Jahr 2018 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben, und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.
Quelle: Haufe.de