Pro-Tipp: So setzen Sie die Fassadenmodernisierung steuerlich ab!
Viele Unternehmen nutzen die coronabedingten Schließungszeiten oder ferienbedingten Zeiten mit geringerem Kundenaufkommen zur Modernisierung ihrer Geschäfte von innen wie außen. Der folgende Beitrag hilft Ihnen dabei, eine erste Einschätzung zu treffen, ob und wie die Modernisierung der Fassade der Gewerberäume steuerlich abzugsfähig ist.
Gilt es die Fassade oder Teile davon nur einer Schönheitsreparatur und/oder einem neuen Anstrich zu unterziehen, können Unternehmer die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgabe sofort geltend machen.
Was Sie prüfen müssen
Für die Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit ist es notwendig zum einen zu prüfen, welche Modernisierungsmaßnahmen in welchem Umfang erbracht werden und zum anderen, wer die Kosten hierfür im Einzelnen trägt.
- in reine Erhaltungsmaßnahmen und
- in Maßnahmen der Anschaffung und Herstellung.
Auch bei Fassadenmodernisierung muss diese Unterscheidung getroffen werden.
Was zählt zu den Erhaltungsmaßnahmen?
Grundsätzlich lässt sich folgendes sagen: Stellen die Modernisierungsmaßnahmen der Fassade reine Maßnahmen zur Ausbesserung von kleinen Schäden zur Verschönerung dar, sind die damit verbundenen Ausgaben als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.
Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, sofern in den ersten 3 Jahren nach Anschaffung (Kauf oder Herstellung) des Gebäudes(-teils) Erhaltungsmaßnahmen ausgeübt werden, deren Kostenvolumen netto insgesamt mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes(-teils) beträgt. Ist dies gegeben, obliegt dem Unternehmer die Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt, dass es sich bei den (einzelnen) Arbeiten um sofort abzugsfähige Erhaltungsmaßnahmen handelt.
Praxis-Hinweis: 15-%-Grenze
Für die Prüfung der 15-%-Grenze können Aufwendungen für üblicherweise anfallende laufende Erhaltungsaufwendungen unberücksichtigt bleiben.
Wann liegen Maßnahmen der Anschaffung oder Herstellung vor?
Immer dann, wenn Arbeiten von erheblichem Umfang ausgeübt werden, welche zu einer wesentlichen Verbesserung oder Erweiterung des Gebäude(-teils) führen, ist von Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten auszugehen.
Praxis-Hinweis: Steuerlichen Rat einholen
Die genaue Zuordnung verschiedener Aufwendungen ist nicht immer unproblematisch. Im Zweifelsfall helfen wir Ihnen gerne weiter!
Quelle: Haufe.de