Praxistipp: Verkürzung der Abschreibung bei techn. Büro-Equipment auf 1 Jahr möglich.
Die Nutzungsdauer von computertechnischem Equipment und Software kann ab dem 01.01.2021 auf 1 Jahr verkürzt werden. Hierzu zählen PC´s, Laptops, Tablets, Zubehör, Büro-Software, Drucker, Scanner etc.
Die Regelungen sind anzuwenden auf Computer-Hardware (z.B. Notebook, Tablet, Desktopcomputer, Zubehör und Peripheriegeräte) sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter der „Betriebs- und Anwendersoftware“. Sie gelten für Gewinnermittlungen bei denen das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2020 endet. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, welche für Zwecke der Einkünfteerzielung erworben und verwendet werden (z.B. der PC für die Homeoffice-Tätigkeit eines Steuerfachangestellten), gelten die Regelungen entsprechend.
Beispiel: Einzelunternehmerin Lott erwirbt am 30.1.2020 ein Notebook im Wert von 1.500 EUR netto. Im Jahr 2020 kann sie steuerlich eine Nutzungsdauer von 3 Jahren ansetzen und schreibt das Notebook in 2020 mit 500 EUR (1/3) ab. Zum 31.12.2020 beträgt der Restbuchwert 1.000 EUR. Aufgrund des neuen BMF-Schreibens kann Lott nunmehr in ihrer Gewinnermittlung für 2021 die Abschreibung auf das Notebook in voller Höhe des Restpreises geltend machen und ihren Gewinn damit um weitere 1.000 EUR mindern.
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Quelle: Haufe.de