Top-Aktuell: Auszahlungsbeginn der “Inflationsprämie”!
Es ist soweit: die Inflationsprämie ist auszahlungsreif. Ab dem morgigen 26.10.2022 kann die sog. Inflationsprämie ausbezahlt werden.
Ein Arbeitgeber kann jedem Arbeitnehmer mit gültigem Arbeitsvertrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Geldzuschüsse und/oder Sachbezüge bis zu 3.000,- € je Arbeitsverhältnis auszahlen. Der Zeitraum für diese mögliche Leistung läuft bis zum 31.12.2024 (§ 3 Nr. 11c EStG). Diese, vom Arbeitgeber freiwillige Zusatzleistung kann als Einmalleistung oder auch in Teilleistungen gebracht werden. Vorsicht jedoch, dass der Gesamtwert von 3.000,- € nicht überschritten wird.
Dies gilt für jeden wirksamen Arbeitsvertrag, egal ob Minijobber, Midijobber, Teilzeitkraft, Vollzeitkraft, Werksstudent, angestellte (Gesellschafter-) Geschäftsführer und auch Arbeitnehmer in Krankengeld, Elternzeit oder Sabbatphase.
Wichtig zu beachten:
Vermerken Sie bei Zahlungen einen entsprechenden Hinweis im Überweisungsträger, wie z.B. „Inflationsprämie“ oder „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“.
In der Lohnabrechnung weisen Sie den Betrag der Inflationsprämie als STEUERFREI und SOZIALVERSICHERUNGSFREI aus. (Es gilt der Freiwilligkeitsvorbehalt).
Als Grundlage hierzu wurde das Einkommensteuergesetz in § 3 Nr. 11c EstG entsprechend erweitert und mit der am 25.10.2022 erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt können Arbeitgeber ab dem 26.10.2022 steuerfreie Zuschüsse leisten.
Zitat: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000,- €. (BGBl. I 2022, 1743)“
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