Praxis-Tipp: Energiepreispauschale vom Arbeitgeber. Aber wie funktioniert es?!
Die Bundesregierung hat die angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro nun als Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise auf den Weg gebracht. Aber wie soll es funktionieren?
Arbeitnehmer*innen profitieren von der Energiepreispauschale über die Lohnauszahlung, wenn sie zum 01.09.2022 in einem sog. „ersten Dienstverhältnis“ stehen und in einer der Steuerklassen I bis V abgerechnet werden, oder wenn sie als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.
Die Arbeitgeber*innen sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31.08.2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen und finanzieren diese Pauschalen indem sie den Gesamtbetrag bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung (idealerweise, bei monatlicher Anmeldung) zum 10.09.2022 gesondert absetzen.
Möchten Sie mehr zum Thema wissen, z.B. Ausnahmen für „kleine“ Arbeitgeber, Energiepauschale für Minijobber, oder was es mit dem Großbuchstaben E in der Lohnsteuerbescheinigung auf sich hat, klicken auf diesen Pfeil:
Quelle: Haufe.de