Praxistipp: Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur noch für Geimpfte
Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne gewährt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt aber nicht, wenn durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können. Seit November 2021 bekommen Ungeimpfte keinen Verdienstausfall mehr erstattet, weil spätestens seit diesem Zeitpunkt jeder ein Impfangebot hätte wahrnehmen können.
§ 56 Abs.1 Satz 4 IfSG enthält die Regelung, dass jemand, der durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Quarantäne hätte vermeiden können, keine Entschädigung für einen erlittenen Verdienstausfall erhält.
Keine Entschädigung mehr für Ungeimpfte seit November 2021
Die Gesundheitsminister der Länder hatten am 22. September 2021 mit dem damaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ein gemeinsames Vorgehen beim Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte beschlossen. Seit dem 1. November 2021 erhalten Arbeitnehmende in Deutschland keine staatliche Unterstützung mehr, wenn sie wegen Coronaverdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind.
Eine gemeinsame Lösung war nötig geworden, weil einzelne Bundesländer ein solches Vorgehen bereits angekündigt oder sogar schon umgesetzt hatten. So hatte Baden-Württemberg das Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte schon zum 15. September 2021 beschlossen. Auch Rheinland-Pfalz wollte bereits ab dem 1. Oktober 2021 keinen Verdienstausfall für Ungeimpfte mehr ersetzen.
Wer Verdienstausfall geltend macht, muss seinen Impfstatus offenbaren
Der Starttermin für das bundesweite Ende der Entschädigungszahlungen an Ungeimpfte wurde auf den 1. November 2021 gelegt.
Die Frage nach dem Impfstatus ist insbesondere relevant, um zu prüfen, ob der Ausschlussgrund des § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG greift. Der Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle einer Quarantäne, wenn er diese durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Impfung hätte verhindern können. Da der Arbeitgeber gemäß § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG verpflichtet ist, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, hat er ein berechtigtes Interesse daran, die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen, sollten seine Beschäftigten quarantänepflichtig werden. Dazu gehört auch das Vorliegen des Ausschlussgrundes aus § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass der Arbeitgeber den Impfstatus der betroffenen Beschäftigten abfragt. Dies ist in diesem Fall zulässig, weil der Arbeitgeber in der Lage sein muss, etwaige anspruchshindernde Einwendungen festzustellen.
Neue Quarantäneregeln: Massiven Personalausfall in Bereichen der kritischen Infrastruktur verhindern
Bisher galt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden konnte. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 7. Januar 2022 entschieden, die Quarantäne für Kontaktpersonen und die Isolierung Infizierter zu verkürzen und zu vereinfachen. Symptomfreie Kontaktpersonen werden danach vollständig von der Quarantäne ausgenommen, wenn
- sie eine Auffrischungsimpfung haben (Booster-Impfung),
- frisch doppelt geimpft sind,
- geimpft und genesen oder frisch genesen sind.
Als “frisch” gilt dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten.
Für alle übrigen Betroffenen sollen Isolation oder Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen enden, wenn sie sich nicht vorher “freitesten” lassen. Das wiederum soll bereits nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Schnelltest (mit Nachweis) möglich sein.
Mit der Verkürzung der Quarantäne für Kontaktpersonen und der Isolierung für Infizierte soll erreicht werden, dass wichtige Infrastrukturen bei einer rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante nicht zusammenbrechen.
Lohnfortzahlung während selbstverschuldeter Quarantäne?
Reisen Arbeitnehmende wissentlich in Länder, die eine mögliche Quarantäne zur Folge haben können, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, wenn sie sich bei der Rückkehr tatsächlich in Quarantäne begeben müssen. Als Folge eines solchen Verhaltens seitens des Arbeitnehmenden entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 616 BGB, die der Arbeitnehmende durch sein Verhalten verschuldet hat. Dementsprechend steht den Arbeitnehmenden in einem solchen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.
Keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Dass auch eine Verdienstausfallentschädigung ausgeschlossen ist, ist ebenfalls im Infektionsschutzgesetz geregelt. In § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist ausdrücklich festgelegt, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Falls der Arbeitnehmende die Möglichkeit hat, während der Quarantänephase seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen.
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Quelle: Haufe.de