Praxistipp: Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel im laufenden Kalenderjahr

Urlaub

Ein Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub. Aus einem Arbeitsplatzwechsel im laufenden Kalenderjahr darf für den Arbeitnehmer dabei keine Vermehrung oder gar Verdoppelung seiner Urlaubsansprüche entstehen.

Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht ein Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen wird damit der Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn

  • Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bereits im früheren Arbeitsverhältnis erfüllt worden sind und
  • auch im neuen Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf eine höhere Anzahl von Urlaubstagen als im früheren Arbeitsverhältnis entsteht.

Eine Anrechnung im neuen Arbeitsverhältnis kommt grundsätzlich nur im Hinblick auf tatsächlich gewährte oder abgegoltene Urlaubstage in Betracht. Es genügt nicht, dass dem Arbeitnehmer gegen seinen früheren Arbeitgeber nur ein Anspruch auf Urlaub zustand.

Früherer Arbeitgeber muss Urlaubsbescheinigung erteilen

Kenntnis über den im früheren Arbeitsverhältnis bereits gewährten Urlaub kann der neue Arbeitgeber über die nach § 6 Abs. 2 BUrlG zu erteilende Urlaubsbescheinigung erhalten. So ist der frühere Arbeitgeber nach dieser Vorschrift verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Konkrete Ermittlung des anzurechnenden Urlaubs

Bestand in dem früheren wie auch dem nachfolgenden Arbeitsverhältnis auf das Kalenderjahr bezogen identische Urlaubsansprüche, so ist der im früheren Arbeitsverhältnis gewährte Urlaub auf den Urlaub im nachfolgenden Arbeitsverhältnis anzurechnen.

Beispiel:  Ein Arbeitnehmer scheidet mit dem 31. Juli eines Jahres aus und tritt unmittelbar zum 1. August eine neue Stelle an. Sowohl im früheren als auch nachfolgenden Arbeitsverhältnis hat er einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Kalenderjahr. – Hat der frühere Arbeitgeber bereits 30 Tage Urlaub gewährt, besteht gegenüber dem neuen Arbeitgeber kein Urlaubsanspruch mehr. Bei bereits gewährten 25 Urlaubstagen schuldet der neue Arbeitgeber nur noch 5 Urlaubstage.

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Quelle: Haufe.de