Pro-Tipp: Einkünfteerzielung über Instagram, TikTok, YouTube & Co. – Besteuerung von Influencern
Die Finanzverwaltung zeigt eine zunehmende Sensibilität für wirtschaftliche Social-Media-Aktivitäten. Nun äußerte sie sich erstmals bundeseinheitlich zur Besteuerung von Influencern.
Ertragsteuern: Aus Hobby werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte
Die Tätigkeit eines Influencers beginnt regelmäßig als ein Hobby und gewinnt erst nach einiger Zeit steuerliche Relevanz. Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, werden der einkommensteuerliche Grundfreibetrag (2020: 9.408 EUR (Einzelveranlagung), 18.816 EUR (Zusammenveranlagung)) sowie der gewerbesteuerliche Freibetrag (2020: 24.500 EUR) überschritten, unterliegt der Gewinn grundsätzlich der Ertragsbesteuerung.
Gewerbesteuer kann auf Einkommensteuer angerechnet werden
Kommt es zu einer Gewerbesteuerpflicht, kann die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer des Influencers bis zu einer bestimmten Höhe angerechnet werden (§ 35 EStG). Dies ist maßgeblich abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde. Bis zu einem Hebesatz von 422 % kann sich im Spitzeneinkommensteuersatz inkl. Solidaritätszuschlag unter weiteren Voraussetzungen eine vollständige finanzielle Entlastung von der Gewerbesteuer ergeben. Der damit verbundene Aufwand bleibt hingegen bestehen. Selbst dann, wenn der Freibetrag von 24.500 EUR nicht überschritten wird, ist zu beachten, dass dennoch eine Gewerbesteuererklärung einzureichen ist.
Gewinnermittlung: Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung?
Je nach Umfang der Tätigkeit kann die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (auch für gewerbliche Einkünfte in den Grenzen des § 241a HGB bzw. § 141 AO) oder mittels Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) erfolgen.
Als Betriebseinnahmen sind neben den Affiliate-Marketing-Einnahmen und Werbeeinnahmen (beides meist Barzuflüsse) insbesondere die Gestellung von Produkten zu betrachten.
Umsatzsteuerpflicht sobald die Kleinunternehmergrenze überschritten ist
Umsatzsteuerlich wird die Tätigkeit als Influencer insbesondere relevant, sobald die Grenzen als Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsätze zzgl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 22.000 EUR und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht größer als 50.000 EUR) überschritten sind. Gerade bei der Umsatzsteuer ist aufgrund der umsatz- und nicht gewinnabhängigen Bemessungsgrundlagen Sorgfalt geboten, da selbst in kurzer Zeit hohe Nachzahlungsbeträge oder Haftungsbeträge entstehen können.
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Quelle: Haufe.de