Pro-Tipp: Höhere Freigrenze für Sachbezüge ab 2022

Ab Januar 2022 können Sie Ihren Arbeitnehmern Sachbezüge im Wert von 50 Euro pro Kalendermonat, im Jahr also insgesamt 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. Bislang waren es maximal 44 Euro im Monat bzw. 528 Euro im Jahr.

Bei der Gewährung von Sachbezügen müssen allerdings diverse steuerliche Besonderheiten beachtet werden. So handelt es sich bei dem 50 Euro-Betrag nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Die Überschreitung der Freigrenze ist für jeden Kalendermonat gesondert zu prüfen. Ein Betragsausgleich unter mehreren Kalendermonaten oder auf das Jahr gerechnet ist nicht möglich. Wird die Freigrenze in einem Monat überschritten, unterliegt der gesamte Sachbezug (nicht nur der die 50 Euro-Grenze überschreitende Betrag) der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

Darüber hinaus kann die Freigrenze nicht auf alle Sachzuwendungen angewandt werden. Keine Anwendung findet die Freigrenze zum Beispiel für Mahlzeiten in der Kantine des Arbeitgebers oder für Verpflegungen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten, freier Verpflegung und freier Unterkunft oder für die private Nutzung eines Firmenwagens.

Tappen Sie bei Sachbezügen nicht in die Steuerfalle. Bei Bedarf stellen wir Ihnen eine Aufstellung möglicher steuerfreier Zuwendungen im Rahmen der Freigrenze bereit. Planen Sie für 2022 erstmalig Sachbezüge, Sachbezüge anderer Art oder höhere Sachbezüge für Ihre Arbeitnehmer, sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

Wichtiges zu Warengutscheinen und Geldkarten ab 2022

Seit 1.1.2022 zählen Warengutscheine bzw. Gutscheine aller Art oder Geldkarten nur dann nicht zu (steuerpflichtigen) Einnahmen in Geld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Unter anderem dürfen die Gutscheine oder Geldkarten unabhängig von einer Betragsangabe ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus der eigenen Produktpalette berechtigen. Im Gesetz wird hierzu auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) verwiesen.

Lohnersatzleistungen zusätzlich zum Arbeitslohn

Im Interesse der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit sollten Lohnersatzleistungen nicht gegen Gehaltsverzicht gewährt werden. Gutscheine müssen allerdings wie alle übrigen Sachleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bei Warengutscheinen ist darauf zu achten, dass der Warengutschein tatsächlich nur zum Warenbezug berechtigt. Berechtigt der Gutschein z.B. zur Auszahlung bestimmter Restbeträge nach dem Bezug einer Ware, liegt kein Sachbezug vor und die 50-Euro-Freigrenze kann nicht genutzt werden.

Diese attraktive Ergänzung zum Arbeitslohn als Zeichen der Wertschätzung Ihrer Mitarbeiter erläutern wir Ihnen gerne detailliert in einem persönlichen Gespräch. Sprechen Sie uns gerne an!