Pro-Tipp: Keine Erbschaftsteuer auf Eigenheim – Das ist möglich!

Steuerfreiheit für ein geerbtes Familienheim, wenn das Ende der Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist auf objektiv zwingenden Gründen basiert.

Für ein angemessenes Familienheim, das der Erbe unverzüglich selbst nutzt, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings fällt die Steuerbefreiung weg, wenn der Erbe die Immobilie innerhalb von zehn Jahren ab dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist. Wann genau solche zwingenden Gründe vorliegen, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist.

Es reicht also nicht aus, wenn sich der Erbe nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Gründe an der Selbstnutzung gehindert fühlt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Immobilie nach Art und Gestaltung nicht den persönlichen Vorstellungen des Erben entspricht.

Zwingende Gründe können dagegen gesundheitliche Beeinträchtigungen darstellen, wenn sie dem Erben eine selbständige Haushaltsführung in dem geerbten Familienheim unmöglich machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Erben andernorts eine selbstständige Haushaltsführung möglich wäre. Einzig die Nutzbarkeit der geerbten Immobilie ist entscheidend. Die Argumentation für die Umstände, die eine Selbstnutzung des Familienheims objektiv unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen, muss dabei der Erbe bringen.

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