Praxis-Tipp: Überblick zur Energiepreispauschale – EPP
Alle Erwerbstätigen erhalten für 2022 einmalig eine Energiepreispauschale (kurz EPP) von 300 Euro.
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhalten alle Erwerbstätigen vom Staat einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro. Der Betrag ist allerdings steuerpflichtig. Nur Erwerbstätige, deren Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen oder Minijobber erhalten somit den vollen Betrag.
Gutverdiener, die neben der Einkommensteuer auch den Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen, erhalten nach Abzug von Steuern nur rund die Hälfte des Betrags. Immerhin fallen in der Sozialversicherung auch bei einer Auszahlung durch den Arbeitgeber keine Beiträge an, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt. Außerdem ist die EPP bei Sozialleistungen, die von der Höhe des Einkommens abhängig sind, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach dem Gesetz entsteht der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022. Die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten wird dann über eine Auszahlung durch den Arbeitgeber des ersten (Haupt-) Dienstverhältnisses oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zeitnah entlastet, ohne selbst etwas tun zu müssen. Alle anderen berechtigten Steuerzahler, beispielsweise Arbeitnehmer, für die am 1. September 2022 kein Arbeitsverhältnis besteht, erhalten die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 vom Finanzamt, wenn sie im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 zumindest zeitweise im Inland wohnen und in diesem Jahr mindestens aus einer der folgenden Einkunftsarten Einkünfte beziehen:
- Einkünfte als Arbeitnehmer
- Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
- Land-/Forstwirtschaftlicher Betrieb
- Freiberufliche oder sonstige selbstständige Arbeit
Für den Anspruch auf die EPP muss die qualifizierende Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer oder mit einem Mindestertrag ausgeübt werden.
Wer hat keinen Anspruch auf die EPP?
Weil die EPP nach der Gesetzesbegründung in erster Linie die kurzfristig enorm gestiegenen Wegekosten der Erwerbstätigen ausgleichen soll, haben Personen, die im gesamten Jahr 2022 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, keinen Anspruch auf die EPP. Dazu zählen Personen, die ausschließlich Überschusseinkünfte erzielen oder Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten sind.
Wichtig ist, dass bereits eine minimale Erwerbstätigkeit als Unternehmer oder Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 den Anspruch auf die EPP begründet.
Haben Sie mehr Fragen zu diesem Thema, vielleicht als Arbeitgeber zur Lohnabrechnung oder als Gesellschafter, dann kommen Sie gerne auf uns zu.
Wir beraten Sie gern.